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1. Regelung zur turnusmäßigen unentgeltlichen S...

Variante:
Naturschutz

1. Regelung zur turnusmäßigen unentgeltlichen Schnittgutabfuhr durch die Gemeinde von der nächstgelegenen öffentlichen Straße unweit der jeweiligen Streuobstwiesen aus erforderlich ; bisher hat sich beispielsweise die Stadt Herrenberg nur in unregelmäßigen Zeitabständen dazu bereit erklärt.
Es bedarf daher einer ausdrücklichen Regelung im Streuobstkonzept des Landkreis, um eine Abfuhr des Schnittgutes durch die jeweilige Gemeinde in jedem Jahr sicher zu stellen.
2. Darüber ist es erforderlich, dass von der jeweiligen Gemeinde Wasserstellen in der Nähe von Streuobstwiesen für die Bewässerung von Bäumen, insbesondere Jungbäumen eingerichtet werden . Bisher fehlt es z.B. in Herrenberg daran. Es ist oftmals von den Bewirtschaftern von Streuobstwiesen überhaupt nicht oder nur mit großen Anstrengungen möglich, Wasser in großen Kanistern mit Fahrzeugen zu ihren Streuobstwiesen von ihrer Wohnung aus größerer Entfernung zu transportieren.

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