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Variante:
Naturschutz
Zur dauerhaften Sicherstellung des Erhalts der Streuobstwiesen ist es m.E. erforderlich, Streuobstwiesen nach Möglichkeit als Naturschutzgebiete auszuweisen. Nur dadurch wird sichergestellt, dass sie einer Umwandlung anheimfallen, z.B. zur Ausweisung als Baugebiet. Die Regelung des § 33 a NaturSchG bietet nur einen eingeschränkten Schutz, da es in jedem Einzelfall ggf. zu prüfen ist, ob im Falle der vorgesehenen Umwandlung einer Kommune der Artenschutz vorrangig zu bewerten ist. Dieses Verfahren bietet bisher einen unzureichenden Schutz für die Erhaltung von Streuobstwiesen